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   BSG, 16.09.1986 - 3 RK 27/85   

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https://dejure.org/1986,23388
BSG, 16.09.1986 - 3 RK 27/85 (https://dejure.org/1986,23388)
BSG, Entscheidung vom 16.09.1986 - 3 RK 27/85 (https://dejure.org/1986,23388)
BSG, Entscheidung vom 16. September 1986 - 3 RK 27/85 (https://dejure.org/1986,23388)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83

    Arbeitsunfähigkeit - Zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit - Bedingungen des

    Auszug aus BSG, 16.09.1986 - 3 RK 27/85
    begrenzen; es sei darauf abzustellen, welche Bedingungen das bisherige Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im wesentlichen geprägt haben und welche ähnlichen, dh dem bisherigen Arbeitsverhältnis gleichgearteten Tätigkeiten in Betracht kommen (BSG vom 15. November 198ü 3 RK 21/83 -).

    - 3 RK 21/83 - BSGE 57, 227, 228 f : SozR 2200 3 182 RVO Nr. 96).

    Das Berufungsgericht beachtet ferner, daß die Rechtsprechung unter der "zuletzt ausgeübten" Erwerbstätigkeit nicht lediglich den bisherigen Arbeitsplatz versteht, sondern dazu auch ähnlich geartete Tätigkeiten rechnet (BSGE 57, 227, 229; Beschluß des Großen Senats des BSG vom 16. Dezember 1981 - GS 3/78 und GS 4/78 2", 31 : SozR 2200 $ 1259 Nr. 59 RVG).

    Ergebnis kommt, daß das berufliche Bezugsfeld eng solche Tätigkeiten zu begrenzen ist, die der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichgeartet sind, so kann es sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des Senats berufen (BSGE 57, 227, 229).

  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Auszug aus BSG, 16.09.1986 - 3 RK 27/85
    Unter der "zuletzt ausgeübten Tätigkeit" werde zwar nicht lediglich der bisherige Arbeitsplatz verstanden, sondern es würden dazu auch ähnlich geartete Tätigkeiten gerechnet (Beschluß des Großen Senats des BSG vom 16. Dezember 1981 BSGE 53, 22).

    Das Berufungsgericht beachtet ferner, daß die Rechtsprechung unter der "zuletzt ausgeübten" Erwerbstätigkeit nicht lediglich den bisherigen Arbeitsplatz versteht, sondern dazu auch ähnlich geartete Tätigkeiten rechnet (BSGE 57, 227, 229; Beschluß des Großen Senats des BSG vom 16. Dezember 1981 - GS 3/78 und GS 4/78 2", 31 : SozR 2200 $ 1259 Nr. 59 RVG).

    - BSGE 53, 22,.

  • BSG, 02.02.1984 - 8 RK 43/82

    Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosenhilfe - Wiederaufgelebtes Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 16.09.1986 - 3 RK 27/85
    8 RK 43/82 5 158 AFG Nr. 6).
  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59

    Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 16.09.1986 - 3 RK 27/85
    Die Tendenz der Rechtsprechung geht von Anfang an dahin, daß eine enge Anlehnung an die bisherige Erwerbstätigkeit geboten ist (BVA EuM 3, 233; 4, 70; 23, 298; Breithaupt 1929, 287; AN 1932, 176; BSGE 5, 283, 288; 19, 179, 181).
  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

    - 3 RK 27/85 - und.
  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 27/84

    Krankengeld - Blockfrist - Krankheitszustand - Bindung an frühere Bewilligungen

    Der 3. Senat des BSG hat insoweit in seinem Urteil vom 16. September 1986 (3 RK 27/85) ausgeführt, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit sei bei unverändertem Krankheitszustand (zu Beginn der 2. Blockfrist) zu verneinen, wenn der Versicherte die Befähigung besitze, eine seiner bisherigen Beschäftigung gleichartige Tätigkeit zu verrichten, die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit also nicht erfüllt sind.

    Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der Versicherte noch in einem Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber steht, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden kann, ihm die Möglichkeit zur Einarbeitung im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses bei seinem Arbeitgeber geboten wird (vgl dazu das Urteil vom 16. September 1986 -3 RK 27/85-), oder in einem neu zu begründenden Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine der bisherigen gleichartige Arbeitsmöglichkeit besteht, an der er durch seine Krankheit nicht gehindert, und ob ihm eine solche Tätigkeit konkret angeboten worden ist.

    Tätigkeiten" durch "gleichgeartete Tätigkeiten" ersetzt, um deutlich zu machen, daß - jedenfalls in der ersten Blockfrist - der Kreis der Tätigkeiten, die außer der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit als "Verweisungstätigkeiten" in Betracht kommen, sehr eng ist (s dazu auch das Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 27/85 - und Schönberger, BG 1978, S 492, 493).

  • LSG Sachsen, 27.09.2019 - L 9 KR 63/19

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Vielmehr ist ebenso eine enge Anlehnung an die bisherige Erwerbstätigkeit vorzunehmen und die Ähnlichkeit anderer Tätigkeiten konkret festzustellen (vgl. Kass/Komm/Schifferdecker, 104. EL Juni 2019, SGB V § 44 Rn. 52, mit Beispielen unter Rn. 53; BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 27/85 -, Rn. 11, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.09.2012 - L 11 KR 472/11

    Krankenversicherung - Krankengeld - Unterlassen der ärztlichen

    Bei Maschinenarbeiten ist darüber hinaus der konkrete Tätigkeitsablauf zu berücksichtigen (vgl BSG 16.09.1986, 3 RK 27/85, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 11 KR 384/10

    Krankenversicherung - Krankengeld - Auszahlung auf der Grundlage sog

    Bei Maschinenarbeiten ist darüber hinaus der konkrete Tätigkeitsablauf zu berücksichtigen (vgl BSG 16.09.1986, 3 RK 27/85, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2020 - L 16/4 KR 460/18
    Grundsätzlich müssen bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit solche Erwerbstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die eine Anlernung voraussetzen, für die also dem Versicherten (jedenfalls zurzeit noch) die berufliche Befähigung fehlt (BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 27/85 -, juris RdNr 14).
  • LSG Niedersachsen, 01.07.1987 - L 4 KR 43/86
    Arbeitsunfähigkeit iS des § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit entweder überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, seiner bisher (zuletzt) ausgeübten Erwerbstätigkeit nachgehen kann; unter der "zuletzt ausgeübten" Erwerbstätigkeit ist nicht lediglich der bisherige Arbeitsplatz zu verstehen, sondern dazu rechnen auch "ähnlich geartete" - bzw "gleichgeartete" Tätigkeiten (vgl BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 27/85 = BSGE 57, 227).
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